1.1 Nachfolgende Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) von Picture Front GmbH & Co. KG, in der Folge als PF bezeichnet, gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von PF abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn, PF stimmt deren Geltung ausdrücklich schriftlich zu. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von PF gelten auch dann, wenn PF in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen die Lieferung vorbehaltlos ausführt.
1.2 Verbraucher im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind natürliche Personen, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, ohne dass diesen eine gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit zugerechnet werden kann.
1.3 Unternehmer im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, die in Ausübung eine gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit handeln.
1.4 Kunde im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmer.
2.1 Angebote von PF erfolgen freibleibend und stellen die Aufforderung an den Kunden dar, PF einen Auftrag zu erteilen.
2.2 Der Auftrag des Kunden stellt ein bindendes Angebot dar, das PF binnen vier Wochen durch schriftliche Auftragsbestätigung oder die tatsächliche Erbringung der Leistung annehmen kann.
2.3 Art, Umfang und Zeitpunkt der Leistung ergeben sich aus dem Individualvertrag, der Auftragsbestätigung und/oder Lieferscheinen bzw. Leistungsbelegen von PF. Mündliche Zusagen oder Zusagen der Vorkorrespondenz von PF werden nur Vertragsbestandteil, wenn diese ausdrücklich in den vorgenannten Dokumenten übernommen wurden. Einwendungen gegen den Inhalt einer Auftragsbestätigung sind unverzüglich schriftlich, spätestens innerhalb von 8 Tagen nach Zugang und vor Beginn der Leistung, zu erheben. Spätere Einwendungen werden nicht berücksichtigt.
2.4 Fristen beginnen mit dem Zugang der Auftragsbestätigung beim Kunden zu laufen, frühestens jedoch mit der Klärung aller Auftragsbedingungen und technischen Einzelheiten sowie der Beibringung etwaig erforderlicher Ausgangsmaterialien, Unterlagen und/oder Genehmigungen durch den Kunden.
2.5 Nachträgliche Änderungswünsche des Kunden unterbrechen Leistungsfristen und setzen ihren Lauf von Beginn an neu in Gang.
2.6 Soweit für die Leistung Abnahmekriterien, Referenzdateien, Vergleichsmuster, technische Spezifikationen, Ausgabeformate, Betrachtungsumgebungen oder Mess- und Prüfbedingungen maßgeblich sein sollen, sind diese nur verbindlich, wenn sie im Individualvertrag, in der Auftragsbestätigung oder in sonstigen vertraglich einbezogenen Leistungsunterlagen ausdrücklich aufgenommen wurden. Im Übrigen bestimmt sich die Vertragsgemäßheit nach Ziffer 11.2. Diese Regelung gilt ausschließlich gegenüber Unternehmern (Ziffer 1.3).
3.1 PF ist berechtigt, alle zur Bearbeitung der Aufträge erforderlichen Markierungen, Bezeichnungen, Randausschnitte, Nachbesserungen, wie Blankierungen, Mattierungen, Lochungen u.ä. an den Negativen und Positiven sowie bereitgestellten Datenträgern und Dateien anzubringen bzw. durchzuführen und vorhandene, für die Bearbeitungszwecke hinderliche Markierungen, Bezeichnungen, Beschriftungen usw. gegen Berechnung zu entfernen.
3.2 Alle von PF hergestellten Metadaten, die PF zur Erbringung der angebotenen Leistungen benutzt hat, Titelvorlagen, Titelnegative, Fotoplatten, Datenträger, Festplatten und sonstigen Signalträger und Dateien sowie für die Kopierung notwendigen Unterlagen (z.B. Schalt- und Filterbänder, Schnittlisten, Disketten, Datenträger, Festplatten, Dateien, Datenbanken etc.) bleiben im Eigentum von PF, unabhängig von der Vergütung der Leistungen von PF. Eine Verpflichtung von PF zur Aufbewahrung dieses Materials über die Bearbeitungszeit hinaus besteht nicht. Für Nachbestellungen bewahrt PF das Material, allerdings ohne Übernahme einer Haftung, nur aufgrund besonderer schriftlicher Vereinbarung auf.
3.3 Bei Farbkopien/Tonaufzeichnungen ist die Beurteilung der Farben/Töne subjektiv sehr unterschiedlich. Soweit keine Anweisungen des Kunden vorliegen, erfolgt die Abstimmung der Farben/Töne (Klangfarben) bei der Ausführung des Auftrags nach dem Ermessen von PF. Für material- oder prozess- bzw. systembedingte Farb- bzw. Tonschwankungen gelten die handelsüblichen Toleranzen. Auf Ziffer 11.1 wird ausdrücklich hingewiesen.
3.4 Grundsätzlich werden alle Leistungen von PF schicht- oder stundenweise berechnet. Eine Schicht entspricht acht Produktionsstunden einer zusammenhängenden Arbeitszeit. Soweit laut Preisliste die Berechnung von Geräten stundenweise erfolgt, wird auch das hierfür benötigte Personal stundenweise berechnet. Jede angebrochene Stunde zählt als volle Stunde.
4.1 Bezüglich übergebener bzw. übermittelter Bild-, Ton-, Daten- und Medienträger, analoge oder digital, einschließlich Daten und Dateien sowie sonstige Materialien („Material“) hat PF ohne gesonderte, schriftliche Beauftragung keine Prüfungspflicht, übernimmt keine Haftung und leistet keine Gewähr für Datensicherheit und Datenintegrität. Die Aufbewahrung des Materials erfolgt für die Dauer des Erstbearbeitungsauftrages unentgeltlich. Eine über die Bearbeitungszeit hinausgehende Aufbewahrung ist nicht Teil der Leistungsverpflichtung von PF.
4.2 Die sich an die Erstbearbeitung anschließende oder sonstige Aufbewahrung von Material erfolgt in dem Filmlager oder sonstigen Räumen von PF, das/die nicht zur Archivlagerung eingerichtet sind. Die Aufbewahrung erfolgt ohne jegliche Gewährleistung, insbesondere bezüglich Verlustes und Beschädigung. PF weist ausdrücklich darauf hin, dass auf digitalen oder analogen Datenträgern gespeicherte Informationen und Daten durch technische Defekte des Datenträgers oder in sonstiger Weise, ohne äußere Einwirkungen, beschädigt, korrumpiert oder verloren werden können. Eine getrennte Aufbewahrung von Originalnegativen und Zweitmaterialien erfolgt nicht.
4.3 PF übernimmt zur Aufbewahrung übergebenes Material grundsätzlich ohne Nachprüfung und in dem Zustand, in dem es zur Aufbewahrung übergeben wurde. Es ist Sache des Kunden, für einen ausreichenden Versicherungsschutz (z.B. gegen Verlust, Beschädigung, Feuer, Diebstahl, Wasserschäden, Transport und dergleichen) der von PF aufbewahrten Materialien zu sorgen. Die Annahme und Rückgabe des zur Aufbewahrung übergebenen Materials erfolgt innerhalb der Geschäftszeit. Die Abholung von Material hat der Kunde mindestens 24 Stunden vorher anzukündigen, damit das Material bereitgestellt werden kann.
4.4 PF ist berechtigt, das Material gegebenenfalls auch im Namen des Kunden bei Dritten aufbewahren zu lassen.
4.5 Die Aufbewahrungsgebühren werden nach der jeweils gültigen Preisliste von PF berechnet. Für nicht von PF bearbeitetes Material entstehen die Aufbewahrungsgebühren vom Tage der Anlieferung an und sind jeweils für drei Monate im Voraus zu entrichten, wobei jeder angefangenen Monat voll rechnet.
4.6 In den Aufbewahrungsgebühren der Preislisten von PF ist keine Vergütung für Sonderarbeiten, wie z.B. Inventurarbeiten, Erstellen von Inventurlisten, Heraussuchen von Einzelteilen, Sortierarbeiten, Datensicherung, Datenarchivierung usw. enthalten. Diese Arbeiten werden nach Zeitaufwand gesondert berechnet.
4.7 PF ist berechtigt, das Material nach vorheriger Ankündigung innerhalb angemessener Frist an die PF zuletzt bekannt gewordene Anschrift des Bestellers zu senden.
4.8 Falls die Ankündigung postalisch unzustellbar sein sollte, ist PF befugt, nach Ablauf eines Monats das Material nach eigener Wahl auf Rechnung und Gefahr des Kunden anderweitig zu hinterlegen, öffentlich zu versteigern, als Altmaterial zu verkaufen, zu vernichten oder einschließlich der gemäß Ziffer 13.10 sicherungshalber übertragener Nutzungsrechte freihändig zu verwerten.
5.1 Der Kunde hat sich sofort bei Übernahme der Mietsache am Auslieferungsort von deren Vollständigkeit und äußerer Beschaffenheit zu überzeugen. Beschädigungen oder andere Beeinträchtigungen sind PF unverzüglich anzuzeigen. Dies gilt auch für Transportschäden. Spätere Beanstandungen bezüglich etwaiger Fehlmengen oder offensichtlicher Mängel werden nicht anerkannt.
5.2 Der Kunde ist verpflichtet, die ihm überlassenen Sachen pfleglich zu behandeln und sach- und ordnungsgemäß zu versichern. Das Recht zur Untervermietung oder anderweitigen Überlassung an Dritte ist ausgeschlossen.
5.3 Die Wahl des Transportweges und der Transportmittel behält sich PF vor, soweit es keine anderslautende schriftliche Vereinbarung mit dem Kunden gibt. Eine Transportversicherung schließt PF nur auf schriftliche Anforderung und nur auf Kosten des Kunden ab.
5.4 Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Firma bzw. Personen übergeben worden ist oder zum Zwecke der Versendung das Lager von PF verlassen hat.
5.5 Am Ende der Mietzeit hat der Kunde die Sache(n) frei Haus an PF zurückzusenden. Der Kunde trägt die Transportgefahr. Dies gilt auch für den Fall, dass PF für ihn den Transport übernimmt. Der Kunde ist verpflichtet, PF bei Beschädigung, Zerstörung oder Entziehung des Mietgegenstandes, beispielsweise durch Diebstahl, umfassend und unverzüglich über den Sachverhalt zu informieren.
5.6 Art, Dauer und Umfang der Überlassung von Geräten, Gegenständen und Einrichtungen ergeben sich grundsätzlich aus dem Individualvertrag, der Auftragsbestätigung und/oder Lieferscheinen bzw. Leistungsbelegen von PF. Diese Dokumente sind in Verbindung mit der jeweils gültigen Preisliste unabhängig von den vom Kunden beanspruchten Nutzungszeiten stets Berechnungsgrundlage.
5.7 Vermietete Räume sind mit Ende der Nutzungsdauer in dem gleichen Zustand zurückzugeben, wie sie bei Beginn der Vermietung an den Kunden übergeben worden sind. Während der Dauer von Abbau- oder Aufräumungsarbeiten wird die volle Tagesmiete berechnet. Der Kunde trägt die Kosten von Abbau- und Aufräumungsarbeiten sowie für etwaige Müll- und Schuttbeseitigungen.
5.8 Die Mindestmietdauer beträgt einen Tag. Für Tage innerhalb des gebuchten Mietzeitraums, an denen Studios und Nebenräume vom Kunden nicht genutzt werden (Standtage), wird bis zu zwei Tagen lediglich die Raummiete berechnet.
5.9 Der Kunde ist verpflichtet, die vereinbarten Termine für Beginn und Beendigung seiner Arbeiten einzuhalten. Ein Anspruch auf weitere Überlassung der Räumlichkeiten bei Terminüberschreitungen sowie an Wochenenden und Feiertagen besteht nicht.
5.10 Wird ein Auftrag innerhalb von 24 Stunden vor Beginn der vereinbarten Mietzeit storniert, ist eine Abstandsgebühr in Höhe von 50 % der gesamten Mietgebühren zu zahlen. Dem Kunden bleibt unbenommen, nachzuweisen, dass PF durch die Stornierung ein geringerer oder kein Schaden entstanden ist.
5.11 Der Kunde trägt die Verkehrssicherungspflichten für (ein) ihm überlassene(s) Grundstück/Grundstücke und/oder (einen) ihm überlassene(n) Raum/Räume. Der Kunde verpflichtet sich, die jeweils gültigen VBG-, VDE-, VDI- und DIN-Vorschriften sowie die allgemein anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln zu beachten und einzuhalten. Feuerwehrleute, Sanitätspersonal und Ordnungskräfte sind – soweit behördlich vorgeschrieben – vom Kunden zu stellen oder werden von PF nach Aufwand berechnet.
5.12 PF übernimmt keine Haftung für Gegenstände irgendwelcher Art, die der Benutzer in die gemieteten Räume eingebracht hat und gewährt hierfür auch keinen Versicherungsschutz.
5.13 Soweit Betriebsstörungen oder sonstige betrieblich bedingte Unterbrechungen, die nicht vom Kunden, seinen Vertreter oder Hilfspersonen zu vertreten oder verursacht sind, die Erbringung der vereinbarten Leistungen länger als vier Stunden hintereinander unmöglich machen, entfällt für die darüber hinausgehende Dauer der Störung der Entgeltanspruch von PF bis zur Behebung der Störung. Der Kunde kann nur dann vom Vertrag zurücktreten, wenn der Störungsgrund nicht alsbald behoben werden kann und der Kunde durch die Leistungsstörung in seinen wirtschaftlichen Interessen wesentlich beeinträchtigt ist.
5.14 Soweit PF dem Kunden einen Daten-, Netzwerk- bzw. Internetzugang zur Verfügung stellt, geschieht die Nutzung auf eigene Gefahr und PF übernimmt keine Haftung für Schäden irgendwelcher Art, welche an Geräten, Software oder Dateien des Kunden entstehen bzw. entstehen können und gewährt hierfür auch keinen Versicherungsschutz. Gesonderte, von PF erteilte Nutzungsvorgaben sind zu beachten.
6.1 Der Kunde steht dafür ein, dass er gesetzlich und/oder vertraglich berechtigt ist, die erteilten Aufträge und alle damit zusammenhängenden Verfügungen und Rechtsgeschäfte vorzunehmen. Er versichert, dass der Auftragserteilung keine rechtlichen Hindernisse entgegenstehen. Der Kunde verpflichtet sich zur Lieferung bzw. Bereitstellung sämtlicher für die Auftragsbearbeitung erforderlichen Materialien und aller begleitenden Unterlagen, übernimmt die volle Sach- und Rechtsgefahr und stellt PF von etwa erhobenen Ansprüchen Dritter vollständig frei.
6.2 Der Kunde verpflichtet sich auf das ausdrückliche Verlangen von PF, eine Erklärung abzugeben, dass er keiner Verfügungsbeschränkung hinsichtlich des zu bearbeitenden Materials unterliegt und gegebenenfalls die Einwilligung des Berechtigten beizubringen. Dies gilt auch für die von Verwertungsgesellschaften (z.B. GEMA, GVL etc.) wahrgenommenen Rechte.
6.3 PF ist berechtigt, im Rahmen der gesetzlichen und/oder vertraglichen Vorschriften den Verwertungsgesellschaften von diesen geforderte Meldungen zu machen. Der Kunde stellt PF von etwaigen Ansprüchen der Verwertungsgesellschaften ausdrücklich frei.
6.4 Vorbehaltlich anderer schriftlicher Vereinbarungen ist PF berechtigt, den Kunden (Einlagerer – bei mehreren jeden einzelnen Miteinlagerer) als ziehungsberechtigt und als zur Vergabe von Unterlizenzen legitimiert anzusehen.
6.5 Der Kunde ist verpflichtet,
7.1 Die Preise von PF verstehen sich in EURO zuzüglich der geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer. Bei Liefergeschäften gelten sie ab Werk. Verpackungs-, Verladungs-, Versicherungs- und Frachtkosten sowie sonstige Auslagen und Spesen werden gesondert berechnet.
7.2 Liegt zwischen dem Vertragsschluss und der Erbringung der Leistung ein Zeitraum von mehr als vier Monaten und erhöhen sich während dieser Zeit auf Seiten von PF die Kostenfaktoren für die Erbringung der Leistung (insbesondere infolge von Tarifabschlüssen und Materialpreisanhebungen), ist PF berechtigt, die daraus resultierenden erhöhten Preise gegenüber dem Kunden geltend zu machen.
7.3 Verauslagte Kosten für Leistungen Dritter berechnet PF gegenüber dem Kunden mit einem Verwaltungskostenzuschlag von 20%. Dem Kunden bleibt unbenommen, nachzuweisen, dass PF durch die Einschaltung des Dritten ein geringerer Aufwand entstanden ist.
7.4 Fest- und Pauschalpreise sowie sonstige Preisangaben beziehen sich ausschließlich auf die in der Individualvereinbarung oder Auftragsbestätigung beschriebenen Leistungen und basieren auf den vor Vertragsschluss bekannt gewordenen Gegebenheiten. Sollten Erweiterungen bzw. Änderungen der Leistungen, Abweichungen beim angelieferten Material oder Änderungen von sonstigen Gegebenheiten eintreten, sind diese bzw. hieraus resultierende Mehrarbeiten nicht von der vereinbarten Vergütung erfasst, sondern gesondert zu vergüten.
8.1 Die Rechnungen von PF werden ohne Abzug je nach Vereinbarung bei Abholung oder aber mit Lieferung des Vertragsgegenstandes, mit vollständiger Erbringung von Dienstleistungen oder bei Werkleistungen nach Abnahme mit einem Monat Zahlungsziel zur Zahlung fällig.
8.2 Ab Verzugseintritt ist PF berechtigt, für Mahnschreiben eine Gebühr von € 25,00 vom Kunden zu verlangen. Dem Kunden bleibt unbenommen, PF nachzuweisen, dass PF durch das Mahnschreiben ein geringerer Aufwand entstanden ist.
8.3 Im Falle des Verzugs kann PF von einem Verbraucher Verzugszinsen von 5 %-Punkten, von einem Unternehmer von 9 %-Punkten über dem Basiszinssatz fordern. PF ist darüber hinaus berechtigt, aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen zu verlangen oder einen weiteren Schaden geltend zu machen.
8.4 Der Kunde ist nicht berechtigt, mit Gegenansprüchen aufzurechnen, es sei denn, dass die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
8.5 Wenn nach Abschluss des Vertrages in den Vermögensverhältnissen des Kunden eine wesentliche Verschlechterung eintritt oder PF Umstände bekannt werden, durch die der Anspruch auf die Vergütung gefährdet wird, ist PF berechtigt, die Erfüllung eigener Leistungsverpflichtungen aus dem Vertrag zu verweigern, bis der Kunde seine Verpflichtungen aus diesem Vertrag erfüllt oder für sie Sicherheit geleistet hat.
8.6 PF kann eine angemessene Frist bestimmen, in welcher der Kunde Zug um Zug gegen die Leistung von PF nach seiner Wahl seine Leistungsverpflichtung aus dem Vertrag zu erfüllen oder Sicherheit zu leisten hat. Nach erfolglosem Ablauf der Frist kann PF vom Vertrag zurücktreten.
9.1 Etwaige Lieferfristen- bzw. Leistungszeiten ergeben sich aus der Auftragsbestätigung von PF.
9.2 PF behält sich Vorab- und Teillieferungen vor.
9.3 Ereignisse höherer Gewalt berechtigen PF, die Lieferung bzw. Leistung, um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben.
9.4 Wird PF die Lieferung bzw. Leistung infolge der höheren Gewalt dauerhaft, mindestens aber für einen Zeitraum von sechs Monaten unmöglich, wird PF von der Liefer- bzw. Leistungspflicht frei.
9.5 Unter den Begriff der höheren Gewalt fallen alle Umstände, welche PF nicht zu vertreten hat und durch die PF die Lieferung bzw. Leistung unmöglich gemacht oder unzumutbar erschwert wird, wie z.B. Streik oder rechtmäßige Aussperrung, Krieg, Ein- und Ausfuhrverbote, Energie- und Rohstoffmangel und von PF nicht zu vertretende, nicht rechtzeitige Selbstbelieferung. Wird PF von der Liefer- bzw. Leistungspflicht frei, ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
9.6 Wird eine Lieferung bzw. Leistung nach Verstreichen der vorgesehenen Lieferfrist bzw. Leistungszeit auf Wunsch des Kunden verzögert, berechnet PF dem Kunden ab diesem Zeitpunkt etwaig anfallende Lagerkosten, bei Lagerung im Werk von PF 0,5 % des Gesamtrechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat der Lagerung. Dem Kunden bleibt unbenommen, den Nachweis zu führen, dass PF infolge der Lagerung ein geringerer oder kein Kostenaufwand entstanden ist.
9.7 PF behält sich vor, die vom Kunden beauftragten Leistungen selbst, durch ihre Zweigniederlassungen, verbundene Unternehmen oder durch von PF beauftragte Dritte erbringen zu lassen. Eine Unterbeauftragung von Dritten hat PF dem Kunden anzuzeigen, es sei denn es handelt sich nur um unwesentliche Nebenleistungen.
10.1 Bei Lieferungen geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald der Vertragsgegenstand abgesendet bzw. an die den Transport ausführende Person übergeben wird. Dies gilt auch beim Transport durch PF bzw. ihre Erfüllungsgehilfen.
10.2 Bei Abholung geht die Gefahr mit der Übergabe des Vertragsgegenstandes auf den Kunden über. Verzögert sich der Versand bzw. die Abholung infolge von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, so geht die Gefahr am Tage der Versand- bzw. Abholbereitschaft auf den Kunden über.
10.3 Im Falle von Werkleistungen geht die Gefahr mit der Abnahme auf den Kunden über.
11.1 Werden auf den Apparaturen von PF Bild- und/oder Tonaufnahmen, Daten und Dateien überspielt oder verarbeitet, die ursprünglich nicht auf Apparaturen von PF aufgenommen bzw. hergestellt worden sind, übernimmt PF lediglich die Verpflichtung, die Umspielung fachmännisch durchzuführen. Sind Abmischungen von Mehrkanalaufzeichnungen oder Hauptmischungen von Fernseh- oder Kinofilmen durch das Personal von PF vorzunehmen, ohne dass der Kunde oder ein von ihm benannter verantwortlicher Mitarbeiter (insbesondere Regisseur) anwesend ist, übernimmt PF nur die Verpflichtung, diese Arbeiten technisch einwandfrei durchzuführen. Hinsichtlich erbrachter Beratungs- und sonstiger Dienstleistungen haftet PF nur für die Rechtzeitigkeit und ordnungsgemäße Durchführung der Leistungen, nicht aber für einen vom Kunden bezweckten wirtschaftlichen Erfolg oder sonstigen Leistungserfolg.
11.2 Maßgeblich für die Beurteilung der Vertragsgemäßheit und für die Abnahme sind ausschließlich die im Individualvertrag, in der Auftragsbestätigung oder in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Beschaffenheitskriterien sowie die dort festgelegten Mess- und Prüfbedingungen (Ziffer 2.6). Ergebnisse abweichender Prüf- oder Analyseverfahren - insbesondere automatisierter, KI-gestützter oder von Dritten durchgeführter Verfahren - sind für die Feststellung der Vertragsgemäßheit nicht maßgeblich, soweit sie keine unerhebliche Abweichung von den vereinbarten Kriterien unter den vereinbarten Messbedingungen belegen. Diese Regelung gilt ausschließlich gegenüber Unternehmern (Ziffer 1.3).
11.3 Unternehmer haben zur Feststellung etwaiger Mängel den Vertragsgegenstand unverzüglich nach der Lieferung bzw. die Werkleistung unverzüglich nach der Herstellung zu untersuchen und, wenn sich ein offensichtlicher Mangel zeigt, diesen PF binnen einer Woche schriftlich anzuzeigen, anderenfalls bei Werkleistungen die Abnahme zu erklären.
11.4 Nicht offensichtliche Mängel haben Unternehmer binnen 2 Wochen ab deren Auftreten, spätestens aber binnen einem Jahr ab der Ablieferung des Vertragsgegenstandes bzw. der Abnahme der Werkleistung anzuzeigen.
11.5 Verbraucher haben offensichtliche Mängel innerhalb von 2 Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem der vertragswidrige Zustand der Ware bzw. der Werkleistung festgestellt wurde, nicht offensichtliche Mängel spätestens binnen zwei Jahren ab der Ablieferung des Vertragsgegenstandes bzw. der Abnahme der Werkleistung schriftlich anzuzeigen.
11.6 Versäumt der Kunde die in Ziffer 11.3 bis 11.5 genannten Ausschlussfristen zur Anzeige offensichtlicher Mängel, gilt der Vertragsgegenstand als genehmigt bzw. die Werkleistung als abgenommen.
11.7 Erweist sich der Vertragsgegenstand bzw. die Werkleistung als mangelhaft, kann der Kunde nach seiner Wahl als Nacherfüllung die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung bzw. Herstellung einer mangelfreien Sache verlangen. Im Falle einer Werkleistung steht das Wahlrecht PF zu.
11.8 PF kann die Nacherfüllung davon abhängig machen, dass der Kunde einen unter Berücksichtigung des Mangels angemessenen Teil der Vergütung bezahlt. PF kann die gewählte Art der Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.
11.9 Erbringt PF die Nacherfüllung bei Werkleistungen nicht binnen einer vom Kunden bestimmten angemessenen Frist, ist der Kunde zur Selbstvornahme berechtigt.
11.10 Schlägt eine Nachbesserung durch PF zweimal fehl, verweigert PF beide Arten der Nacherfüllung oder erbringt PF die Nacherfüllung nicht innerhalb der vom Kunden gesetzten angemessenen Frist, so hat der Kunde bei Lieferungen wie auch Werkleistungen das Recht, die Vergütung zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Darüber hinaus kann der Kunde Ersatz vergeblicher Aufwendungen oder Schadensersatz anstatt der Leistung verlangen. Die Rechte des Kunden zum Rücktritt und auf Schadensersatz anstatt der Leistung sind ausgeschlossen, wenn der Mangel nur unerheblich ist.
11.11 Für Unternehmer beträgt die Verjährungsfrist 1 Jahr ab Ablieferung des Vertragsgegenstandes bzw. Abnahme der Werkleistung. Für Verbraucher beträgt die Verjährungsfrist zwei Jahre ab Ablieferung des Vertragsgegenstandes bzw. Abnahme der Werkleistung.
11.12 Dem Kunden stehen keine Rechte wegen Mängeln zu, die durch eine fehlerhafte Bedienung oder Wartung des Vertragsgegenstandes oder eigenmächtige Veränderungen am Vertragsgegenstand bzw. der Werkleistung durch den Kunden verursacht wurden. Gleiches gilt bei unwesentlichen Abweichungen von der Leistungsbeschreibung.
11.13 Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde von PF nicht.
12.1 PF haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
12.2 Für einfache Fahrlässigkeit haftet PF – außer im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit – nur, sofern wesentliche Vertragspflichten (Kardinalpflichten) verletzt werden und begrenzt auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden. Kardinalpflichten sind solche Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
12.3 Soweit die Wiederherstellung von an PF zur Bearbeitung übergebenem Material nicht aufgrund von Negativen, Kopien oder sonstigem Sicherungs- oder Ausgangsmaterial des Kunden möglich ist, ist unter dem vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden der Ersatz des Materialwerts des Trägermaterials bzw. des Datenträgers gleicher Art und Länge zu verstehen. PF haftet nicht für Datensicherheit und Datenintegrität der bereitgestellten bzw. überlassenen sowie im Rahmen der Erbringung von Leistungen hergestellten Daten und Dateien.
12.4 Eine Haftung für mittelbare und unvorhersehbare Schäden sowie Mangelfolgeschäden und entgangenen Gewinn ist im Falle einfacher Fahrlässigkeit – außer bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) – ausgeschlossen.
12.5 Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen.
12.6 Die Haftungsbeschränkungen bzw. -ausschlüsse gemäß Ziffern 12.2, 12.3, 12.4 und 12.5 gelten nicht für eine gesetzlich vorgeschriebene verschuldensunabhängige Haftung, insbesondere aus Garantie, Arglist oder nach dem Produkthaftungsgesetz.
12.7 Soweit die Haftung von PF ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Organe, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von PF.
13.1 An Verbraucher gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung durch den Verbraucher Eigentum von PF.
13.2 Bei Lieferungen an Unternehmer behält sich PF bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, die PF aus der gesamten Geschäftsverbindung mit dem Unternehmer zustehen, die folgenden Sicherheiten vor, die nach Wahl von PF anteilig freigegeben werden, sobald ihr realisierbarer Wert die Forderung gegenüber dem Unternehmer nachhaltig um mehr als 20 % übersteigt. Bei laufender Rechnung dienen die Sicherheiten zur Sicherung der Saldenforderung.
13.3 Der Vertragsgegenstand bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von PF. Veräußert der Unternehmer den Vertragsgegenstand vor dessen vollständiger Bezahlung weiter, tritt er bis zum Ausgleich aller offenen Forderungen seine Forderung gegen den Dritten an PF ab. PF nimmt diese Abtretung an. Der Unternehmer ist berechtigt, die abgetretene Forderung einzuziehen. Die vorstehende Befugnis zur Weiterveräußerung und Forderungseinziehung gilt nur im Rahmen ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs und nicht bei Bestehen eines Abtretungsverbots zwischen dem Unternehmer und dem Dritten.
13.4 Verpfändungen, Sicherungsübereignungen, Veräußerungen im Sale-and-Lease-Back-Verfahren und andere Verfügungen durch den Unternehmer sind, solange der Eigentumsvorbehalt besteht, unzulässig.
13.5 Verarbeitet der Unternehmer den Vertragsgegenstand weiter, erwirbt PF unmittelbar das Eigentum an der hergestellten Sache. Im Falle der Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung von Sachen mehrerer Vorbehaltseigentümer erwirbt PF das Eigentum an der hergestellten Sache im Verhältnis des Werts seines Anteils zum Gesamtwert der hergestellten Sache.
13.6 Der Kunde ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware pfleglich zu behandeln und ordnungsgemäß zu warten. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer- und Wasserschäden, Beschädigung, Diebstahl und Zerstörung ausreichend zum Neuwert zu versichern. Der Kunde tritt schon jetzt sämtliche Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag an PF ab. PF nimmt diese Abtretung an. PF ist zudem berechtigt, die Vorlage von Nachweisen über das Bestehen des Versicherungsschutzes zu verlangen.
13.7 Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde PF unverzüglich schriftlich Nachricht zu geben, damit PF Drittwiderspruchsklage erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, PF die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Drittwiderspruchsklage zu erstatten, haftet der Kunde für den PF entstandenen Ausfall.
13.8 Im Falle des Verzugs ist PF berechtigt, alle Sicherungsrechte offen zu legen und die sich aus ihnen ergebenden Ansprüche und Rechte durchzusetzen. Der Kunde ist in diesem Falle verpflichtet, PF unverzüglich sämtliche Urkunden, insbesondere Verträge und Lieferscheine auszuhändigen, die über die durchzusetzende Forderung bzw. das durchzusetzende Recht vorhanden sind; zur Geltendmachung der Forderung oder des Rechts notwendige Auskünfte hat der Unternehmer unverzüglich zu erteilen.
13.9 Der Kunde übereignet PF sicherungshalber alle im Zusammenhang mit der Auftragserteilung in den Besitz von PF gelangten Materialien und Gegenstände, insbesondere Filmnegative, MAZ-Bänder, sonstiges Filmausgangsmaterial, Fotoplatten, Daten, Dateien usw., einschließlich etwaiger Anwartschaften.
13.10 Mit der Auftragserteilung überträgt der Kunde PF die ausschließlichen, zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränkten Nutzungsrechte an allen Filmwerken, Laufbildern, Tonaufnahmen, Daten, Datenbanken, Software und dergleichen auf die sich der Auftrag bezieht. Diese Rechte erstrecken sich auf alle bekannten Nutzungsarten. Soweit Rechte Dritter bestehen oder entstehen, tritt der Kunde hiermit PF ergänzend seine etwaigen Erwerbsrechte zur ausschließlichen Nutzung ab. Unter der auflösenden Bedingung des Widerrufs ist der Kunde von PF zur Nutzung ermächtigt. Der Kunde tritt PF hiermit alle gegenwärtigen und künftigen Forderungen ab, die ihm aus der Überlassung der Nutzungsrechte gegenüber Dritten zustehen. Ebenso tritt der Kunde PF hiermit seine Ansprüche auf Versicherungsleistungen bezüglich dieser Filme ab. Bis auf Widerruf ist der Kunde zur Einziehung der Forderungen berechtigt. PF nimmt alle vorstehenden Abtretungen an.
13.11 Wir behalten uns an allen Abbildungen, Zeichnungen und Unterlagen die Eigentums- und Urheberrechte vor. Alle Zeichnungen, Skizzen und Blockschaltbilder, alle Textbeschreibungen sowie das jeweilige Leistungs- und Lieferverzeichnis sind nur für den Besteller bestimmt und dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden. Auch nach Abwicklung des Vertragsverhältnisses bedarf die Weitergabe unserer schriftlichen Zustimmung.
13.12 Sämtliche Rechte an Software oder anderen Leistungsergebnissen, insbesondere Urheber-, Eigentums- und Nutzungsrechte, verbleiben bei uns, soweit dem Besteller nicht durch diese AGB oder durch schriftliche Vereinbarung Rechte ausdrücklich eingeräumt werden. Der Besteller erkennt an, dass die von uns hergestellte Software und Metadaten samt Benutzerdokumentation urheberrechtlich geschützt ist und dass sie ein Betriebsgeheimnis darstellt.
13.13 Die Einräumung der Nutzungsrechte setzt den vollständigen Ausgleich sämtlicher unserer Forderungen aus diesem Vertrag, insbesondere der Vergütung durch den Besteller, voraus.
An den Dokumenten, Konzepten und der Software, die wir dem Besteller überlassen, bestehen die folgenden Rechtsverhältnisse:
14.1 Erfüllungsort und Gerichtsstand sind München, wenn der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. München ist auch dann Gerichtsstand, wenn der Kunde bei Vertragsschluss keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland oder nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus der BRD verlegt hat oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
14.2 Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Bestimmungen des UN-Kaufrechts.
15.1 Änderungen und Ergänzungen des Vertrages sowie Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Abbedingung dieser Schriftformklausel.
15.2 Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Ungültige Bestimmungen sind durch solche zu ersetzen, die unter Berücksichtigung der Interessenlage den gewünschten wirtschaftlichen Zweck zu erreichen geeignet sind. Ebenso ist zu verfahren, wenn diese AGB Lücken aufweisen sollten.
16.1 Sofern PF Software bzw. Softwareprodukte oder Datenbanken liefert bzw. bereitstellt, wird dem Kunden soweit nicht ausdrücklich, schriftlich etwas gegenteiliges vereinbart ist, eine nicht-ausschließliche Lizenz zur eigenen Nutzung durch den Kunden eingeräumt, unter Ausschluss des Rechtes zur Einräumung von Unterlizenzen.
16.2 Hard- und Software sowie Datenträger sind frei von Programmen oder Programmteilen zu liefern, bereitzustellen und/oder zurückzugeben, die geeignet sind, die Arbeits- und Funktionsweise der von PF genutzten Datenverarbeitungsanlagen aufzuheben, zu beeinträchtigen oder zu gefährden. Der Kunde ist verpflichtet, alle auf Materialien und Datenträgern befindlichen Daten und Informationen extern zu sichern.
16.3 Der Kunde erteilt ausdrücklich seine Zustimmung zur Erhebung, Verarbeitung und Nutzung aller Daten, die die Geschäftsbeziehung zwischen PF und dem Kunden betreffen. PF wird dabei die Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes beachten.
16.4 Bei Film- und Fernsehproduktionen sowie sonstiger medialer Inhalte, bei denen PF Dienst- und/oder Werkleistungen erbracht hat, ist im Titelvorspann oder Nachspann anzugeben: PF GmbH (Logo). Die Darstellung hat branchenüblich und in vergleichbarer Weise wie für andere Dienstleister zu erfolgen. Alle Teammitglieder erhalten eine Nennung in branchenüblicher Art und Weise im Vor- oder Abspann. PF wird entsprechende Namenslisten bereitstellen.
16.5 Der Kunde räumt bei Auftragserteilung PF das Recht ein, Kopien der bearbeiteten Film-, Ton- bzw. sonstiger Medienmaterialien zu erstellen und nach Erstveröffentlichung durch den Kunden jeweils zur Eigenwerbung und Internetpräsenz, Präsentations- und Schulungszwecken zu nutzen. Dies schließt auch das Recht zur Erstellung und Veröffentlichung von Showreels ein.
Zwischen den Kunden und PF gilt ergänzend die Hausordnung von PF, die in allen Räumlichkeiten bzw. in den zentralen Eingangsbereichen zu diesen Räumlichkeiten aushängt bzw. ausliegt. Sie wird darüber hinaus dem Kunden auf Wunsch ausgehändigt.
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